Kabelweitersenderecht
Bei der zeitgleichen, unveränderten Einspeisung terrestrisch ausgestrahlter Filmwerke in die regionalen Kabelnetze handelt es sich um einen nach § 20 b UrhG erlaubnispflichtigen neuen Sendevorgang. Dieses Kabelweiterverbreitungsrecht ist auch von der EG-Richtlinie 93/83 EWG vorgesehen und wird seit Jahren von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. Nach der neuen Vorschrift des § 20 b Abs. 1 UrhG kann das Kabelweitersenderecht in der Regel nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Auch an dem durch § 20 b Abs. 2 UrhG neu geschaffenen Vergütungsanspruch bei Kabelweitersendungen ist der Filmhersteller infolge seines Leistungsschutzrechts (§ 94 Abs. 4 UrhG) beteiligt. Der Anspruch ist unverzichtbar und kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Er kann in nach dem 1. Juni 1998 geschlossenen Verträgen nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden (§ 20 b Abs. 2 Satz 3, 137 h Abs. 3 UrhG).
Die Verwertungsgesellschaften und Sendeunternehmen haben mit den regionalen Kabelnetzbetreibern einen Vertrag zur Abgeltung der Kabelweitersenderechte geschlossen. Das erzielte Vergütungsaufkommen wird zwischen den Verwertungsgesellschaften und Sendern nach dem Umfang ihrer Rechteeinbringung aufgeteilt. Die Verwertungsgesellschaften geben die Vergütungen an ihre Berechtigten weiter.