Private Vervielfältigung, § 54 UrhG
Private Mitschnitte von TV-Sendungen sind zulässig, aber gemäß § 54 UrhG vergütungspflichtig.
Der gesetzliche Vergütungsanspruch richtet sich gegen die Hersteller von Geräten und Speichermedien, die zur Vornahme privater Vervielfältigung genutzt werden. Das Inkasso erstreckt sich auch auf digitale Medien wie CD- und DVD-Brenner und -Rohlinge. Der Vergütungsanspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden (§ 54 UrhG). Der Anspruch des Filmherstellers ist in ab dem 1. Juli 2002 geschlossenen Verträgen nur noch an Verwertungsgesellschaften abtretbar (§§ 94 Abs. 4, 63 a UrhG).
Die meisten der in Deutschland bestehenden Verwertungsgesellschaften haben sich in der ZPÜ, Zentralstelle für Private Überspielungsrechte, zur Geltendmachung des Anspruchs zusammengeschlossen. Das von der ZPÜ eingezogene Vergütungsaufkommen wird nach einem zwischen den Verwertungsgesellschaften vereinbarten Schlüssel aufgeteilt und von den einzelnen Verwertungsgesellschaften an ihre Berechtigten weiterverteilt.