Zahlreiche Vergütungsansprüche des Urheberrechtsgesetzes können kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden, so zum Beispiel Ansprüche nach §§ 54, 54h UrhG private Vervielfältigung, § 20b UrhG Weitersenderechte und § 27 UrhG Video- und DVD-Vermietung.
Unter Verwertungsgesellschaft ist eine vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Aufsichtsbehörde zugelassene und überwachte Gesellschaft zu verstehen, wie die VGF eine von mehreren deutschen Verwertungsgesellschaften ist.