Zahlreiche Vergütungsansprüche des Urheberrechtsgesetzes müssen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden, so § 54 UrhG private Vervielfältigung, § 20b UrhG Kabelweitersenderechte und § 27 UrhG Video- und DVD-Vermietung.
Unter Verwertungsgesellschaft ist eine vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Aufsichtsbehörde zugelassene und überwachte Gesellschaft zu verstehen, wie es die VGF ist.