Nach § 32 VGG soll eine Verwertungsgesellschaft kulturell bedeutende Werke und Leistungen fördern sowie Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für ihre Berechtigten unterhalten. Weitere Informationen finden Sie hier.
Nach § 32 VGG soll eine Verwertungsgesellschaft kulturell bedeutende Werke und Leistungen fördern sowie Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für ihre Berechtigten unterhalten. Weitere Informationen finden Sie hier.