Comedian_Harmonists_1071
Paris_Texas_1071
Das_weinende_Kamel_1071
Das_Boot_1071
Lola_rennt_1071
Der_Blaue_Engel_1071
Steiner_Das_Eiserne_Kreuz_1071
Das_kleine_Gespenst_1071

Rechte

Private Vervielfältigung, §54 UrhG

Private Mitschnitte von TV-Sendungen sind zulässig, aber gemäß § 54 UrhG vergütungs­pflichtig. Der gesetzliche Vergütungs­anspruch richtet sich gegen die Hersteller von Geräten und Speicher­medien, die zur Vornahme privater Verviel­fältigung genutzt werden. Das Inkasso erstreckt sich auch auf digitale Medien wie CD- und DVD-Brenner und -Rohlinge. Der Vergütungs­anspruch kann nur durch eine Verwertungs­gesellschaft geltend gemacht werden (§ 54 UrhG). Der Anspruch des Film­herstellers ist in ab dem 1. Juli 2002 geschlossenen Verträgen nur noch an Verwertungs­gesellschaften abtretbar (§§ 94 Abs. 4, 63a UrhG).

Die meisten der in Deutschland bestehenden Verwertungs­gesellschaften haben sich in der ZPÜ, Zentral­stelle für Private Überspielungs­rechte (ZPÜ), zur Geltend­machung des Anspruchs zusammen­geschlossen. Das von der ZPÜ eingezogene Vergütungs­aufkommen wird nach einem zwischen den Verwertungs­gesellschaften verein­barten Schlüssel aufgeteilt und von den einzelnen Verwertungs­gesellschaften an ihre Berechtigten weiterverteilt.

(Kabel-)Weitersendung, § 20b UrhG

Bei der zeitgleichen, unveränderten Einspeisung terrestrisch ausgestrahlter Filmwerke in die regionalen Kabelnetze handelt es sich um einen nach § 20b UrhG erlaubnis­pflichtigen neuen Sende­vorgang. Diese (Kabel­-)Weiter­sendung ist auch von der EG-Richtlinie 93/83 EWG vorgesehen und wird seit Jahren von den Verwertungs­gesellschaften wahrgenommen. Nach der neuen Vorschrift des § 20b Abs. 1 UrhG kann die (Kabel-)Weiter­sendung in der Regel nur durch eine Verwertungs­gesellschaft geltend gemacht werden. Auch an dem durch § 20b Abs. 2 UrhG neu geschaffenen Vergütungs­anspruch bei (Kabel-)Weiter­sendungen ist der Film­hersteller infolge seines Leistungsschutzrechts (§ 94 Abs. 4 UrhG) beteiligt. Der Anspruch ist unverzichtbar und kann nur durch eine Verwertungs­gesellschaft geltend gemacht werden. Er kann in nach dem 1. Juni 1998 geschlossenen Verträgen nur an eine Verwertungs­gesellschaft abgetreten werden (§§ 20b Abs. 2 Satz 3, 137h Abs. 3 UrhG).

Die Verwertungs­gesellschaften und Sende­unternehmen haben mit den regionalen Kabelnetz­betreibern einen Vertrag zur Abgeltung der (Kabel-)Weiter­sendung geschlossen. Das erzielte Vergütungs­aufkommen wird zwischen den Verwertungs­gesellschaften und Sendern nach dem Umfang ihrer Rechte­einbringung aufgeteilt. Die Verwertungs­gesellschaften geben die Vergütungen an ihre Berechtigten weiter.

Video- und DVD-Vermietvergütung, § 27 UrhG

Im Falle des Vermietens von Video­kassetten steht den Filmurhebern nach § 27 Abs. 1 UrhG ein gesetz­licher Vergütungs­anspruch zu. An diesem Anspruch sind die Film­hersteller aufgrund der von ihnen mit den Film­schaffenden geschlossenen Verträge beteiligt. Der gesetz­liche Anspruch richtet sich gegen die Betreiber von Videotheken.

Auch in diesem Bereich hat sich die VGF mit den anderen Ver­wertungs­gesell­schaften zur Geltend­machung der Rechte zusammen­geschlossen. Der Anspruch wird von der GEMA für die ZVV – Zentral­stelle für Video­vermietung (ZVV) – gegenüber den Video­theken geltend gemacht. Die Weiter­verteilung erfolgt wiederum nach einem zwischen den Gesell­schaftern der ZVV vereinbarten Schlüssel und dann von den einzelnen Ver­wertungs­gesell­schaften an ihre Berechtigten.

Für die Ausschüttung der Video­vermiet­vergütung nach § 27 UrhG ist die Verfüg­barkeit des Film­werks als Miet­kassette/Miet-DVD im betreffenden Aus­schüttungs­zeitraum ausschlag­gebend. Durch VoD und Streamingdienste ist das Aufkommen aus den Videothekenerlösen drastisch zurückgegangen.

Vergütungen aus anderen Ländern

Die vorstehenden gesetz­lichen Vergütungen bestehen zum Teil auch in anderen europäischen Ländern.

Die VGF München macht die Rechte an deutschen Filmwerken auch in diesen Ländern bei den jeweiligen nationalen Ver­wertungs­gesell­schaften geltend und zieht die Ver­gütungen zur Ver­teilung an ihre Berechtigten ein. Die Ermittlung der gesendeten Filme und der Sende­daten erfolgt durch die nationale Ver­wertungs­gesell­schaft.

Die VGF Berlin macht die Rechte nach Beauftragung durch die VGF-Wahrnehmungsberechtigten an ausländischen Filmen bei der österreichischen und der Schweizer Verwertungsgesellschaft geltend und deckt damit den deutschsprachigen Raum ab.