Private Vervielfältigung, §54 UrhG
Private Mitschnitte von TV-Sendungen sind zulässig, aber gemäß § 54 UrhG vergütungspflichtig. Der gesetzliche Vergütungsanspruch richtet sich gegen die Hersteller von Geräten und Speichermedien, die zur Vornahme privater Vervielfältigung genutzt werden. Das Inkasso erstreckt sich auch auf digitale Medien wie CD- und DVD-Brenner und -Rohlinge. Der Vergütungsanspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden (§ 54 UrhG). Der Anspruch des Filmherstellers ist in ab dem 1. Juli 2002 geschlossenen Verträgen nur noch an Verwertungsgesellschaften abtretbar (§§ 94 Abs. 4, 63a UrhG).
Die meisten der in Deutschland bestehenden Verwertungsgesellschaften haben sich in der ZPÜ, Zentralstelle für Private Überspielungsrechte (ZPÜ), zur Geltendmachung des Anspruchs zusammengeschlossen. Das von der ZPÜ eingezogene Vergütungsaufkommen wird nach einem zwischen den Verwertungsgesellschaften vereinbarten Schlüssel aufgeteilt und von den einzelnen Verwertungsgesellschaften an ihre Berechtigten weiterverteilt.
(Kabel-)Weitersendung, § 20b UrhG
Bei der zeitgleichen, unveränderten Einspeisung terrestrisch ausgestrahlter Filmwerke in die regionalen Kabelnetze handelt es sich um einen nach § 20b UrhG erlaubnispflichtigen neuen Sendevorgang. Diese (Kabel-)Weitersendung ist auch von der EG-Richtlinie 93/83 EWG vorgesehen und wird seit Jahren von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. Nach der neuen Vorschrift des § 20b Abs. 1 UrhG kann die (Kabel-)Weitersendung in der Regel nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Auch an dem durch § 20b Abs. 2 UrhG neu geschaffenen Vergütungsanspruch bei (Kabel-)Weitersendungen ist der Filmhersteller infolge seines Leistungsschutzrechts (§ 94 Abs. 4 UrhG) beteiligt. Der Anspruch ist unverzichtbar und kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Er kann in nach dem 1. Juni 1998 geschlossenen Verträgen nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden (§§ 20b Abs. 2 Satz 3, 137h Abs. 3 UrhG).
Die Verwertungsgesellschaften und Sendeunternehmen haben mit den regionalen Kabelnetzbetreibern einen Vertrag zur Abgeltung der (Kabel-)Weitersendung geschlossen. Das erzielte Vergütungsaufkommen wird zwischen den Verwertungsgesellschaften und Sendern nach dem Umfang ihrer Rechteeinbringung aufgeteilt. Die Verwertungsgesellschaften geben die Vergütungen an ihre Berechtigten weiter.
Video- und DVD-Vermietvergütung, § 27 UrhG
Im Falle des Vermietens von Videokassetten steht den Filmurhebern nach § 27 Abs. 1 UrhG ein gesetzlicher Vergütungsanspruch zu. An diesem Anspruch sind die Filmhersteller aufgrund der von ihnen mit den Filmschaffenden geschlossenen Verträge beteiligt. Der gesetzliche Anspruch richtet sich gegen die Betreiber von Videotheken.
Auch in diesem Bereich hat sich die VGF mit den anderen Verwertungsgesellschaften zur Geltendmachung der Rechte zusammengeschlossen. Der Anspruch wird von der GEMA für die ZVV – Zentralstelle für Videovermietung (ZVV) – gegenüber den Videotheken geltend gemacht. Die Weiterverteilung erfolgt wiederum nach einem zwischen den Gesellschaftern der ZVV vereinbarten Schlüssel und dann von den einzelnen Verwertungsgesellschaften an ihre Berechtigten.
Für die Ausschüttung der Videovermietvergütung nach § 27 UrhG ist die Verfügbarkeit des Filmwerks als Mietkassette/Miet-DVD im betreffenden Ausschüttungszeitraum ausschlaggebend. Durch VoD und Streamingdienste ist das Aufkommen aus den Videothekenerlösen drastisch zurückgegangen.
Vergütungen aus anderen Ländern
Die vorstehenden gesetzlichen Vergütungen bestehen zum Teil auch in anderen europäischen Ländern.
Die VGF macht die Rechte an deutschen Filmwerken auch in diesen Ländern bei den jeweiligen nationalen Verwertungsgesellschaften geltend und zieht die Vergütungen zur Verteilung an ihre Berechtigten ein. Die Ermittlung der gesendeten Filme und der Sendedaten erfolgt durch die nationale Verwertungsgesellschaft.
Die Rechte an ausländischen Filmen macht die VGF nach Beauftragung durch die VGF-Wahrnehmungsberechtigten bei der österreichischen und der Schweizer Verwertungsgesellschaft geltend und deckt damit den deutschsprachigen Raum ab.