Die vertragliche Beziehung zwischen den Rechteinhabern und der VGF wird durch den Wahrnehmungsvertrag (PDF) geregelt. Mit diesem Vertrag übertragen die Berechtigten der VGF einzelne Rechte (insbesondere § 54 UrhG, Kabelweitersenderechte nach § 20b UrhG und § 27 UrhG) zur treuhänderischen Wahrnehmung. Es ist zu betonen, dass die Rechteübertragung keinerlei Lizenzrechte umfasst, der Filmhersteller bzw. Rechteinhaber also in der Verwertung seiner Filme völlig frei bleibt. Der Abschluss des Wahrnehmungsvertrages ist Voraussetzung für den Empfang von Vergütungen. Die VGF benötigt diese Rechte, um die zum Inkasso notwendigen Vereinbarungen und Verträge abzuschließen und die Rechte gegenüber den Werknutzern geltend machen zu können.